Statuten

Revidierte Fassung beschlossen auf der Generalversammlung am 12. Juni 2015

§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: Verein für Sozialgeschichte der Medizin
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

§2. Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Sozialgeschichte der Medizin und angrenzender Gebiete.

§3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes

    1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
    2. Als ideelle Mittel dienen:
      1. Veranstaltungen     von Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen u.ä. zu relevanten
      2. Pflege internationaler Kontakte, Zusammenarbeit mit Einrichtungen mit ähnlichen wissenschaftlichen Zielen im ln- und Ausland.
      3. Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Studierender und Graduierter) in diesem Fachgebiet hinsichtlich der finanziellen Gebarung begrenzt auf höchstens 10 % der jährlichen Ausgaben
      4. Unterstützung von akademischen und nichtakademischen Bildungsveranstaltungen mit dem Ziel, Methoden und Inhalte der Sozialgeschichte der Medizin zu vermitteln.
      5. Unterstützung von AkademikerInnen und Nichtakademikerlnnen bei Forschungsvorhaben, die den Zielen des Vereines entsprechen, sowie bei einschlägigen Publikationen.
      6. Förderung des internationalen Wissensaustausches in der Sozialgeschichte der Medizin.
      7. Herausgabe vereinseigener Publikationen.
    3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
      1. Mitgliedsbeiträge
      2. Einnahmen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen, sowie aus dem Verkauf von vereinseigenen Publikationen
      3. Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.
      4. Subventionen, Erbschaften, Vermächtnisse, Legate und Kapitalerträge.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit aktiv beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
  2. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn seitens des Vorstandes ernste Bedenken hinsichtlich der fachlichen oder persönlichen Eignung eines Antragstellers/einer Antragstellerin im Hinblick auf die gemeinsame Arbeit zur Erreichung der Vereinsziele bestehen. Negative Entscheidungen sind dem Antragsteller/der Antragstellerin mitzuteilen, und der nächsten Generalversammlung unter Begründung der Entscheidung zu berichten. Gegen sie kann von jedem Vereinsmitglied auf der Generalversammlung Berufung eingelegt werden, es entscheidet dann die Generalversammlung selbst mit einfacher Mehrheit über eine Aufnahme des Antragstellers/der Antragstellerin .
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand im jeweiligen Kalenderjahr mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch die Ziele des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zudem zur Ermöglichung der vereinsinternen Kommunikation verpflichtet, dem Vorstand bei Vereinsbeitritt ihren vollständigen Namen, etwaige akademische Titel, eine aktuelle Postanschrift sowie eine gültige Email-Adresse mitzuteilen und den Verein über etwaige Änderungen dieser Daten jeweils im laufenden Kalenderjahr zu informieren. Die Mitglieder erteilen weiters ihre Zustimmung zur Speicherung dieser Daten mittels EDV. Diese Daten dürfen vom Vereinsvorstand nur zur internen Kommunikation genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 8. Vereinsorgane

  1. Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Zeitraum zwischen Anfang April und Ende Juli an einem Ort innerhalb Österreichs statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Eine nachweisliche Einladung per Email gilt als schriftliche Einladung. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Eine nachweisliche Antragstellung per Email gilt als schriftlich erfolgt.
  5. Gültige Beschlüsse − ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung − können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Kein Mitglied darf jedoch mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter; Abs. 6) sofort beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 15 Minuten nach dem anberaumten Termin mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

  1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
    3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen;
    4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
    5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
    7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier, maximal zehn Mitgliedern: jedenfalls gehören ihm an: Präsident/in, Präsident/in-Stellvertreter/in, Sekretär/in und Finanzreferent/in. Zusätzlich können für jede der genannten Funktionen bis zu drei Stellvertreter/innen gewählt werden.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in schriftlich einzuberufen. Eine nachweisliche Einberufung per Email gilt als schriftliche Einberufung.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.

§12. Aufgabenkreis des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu. die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. ln seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschafts-berichts und des Rechnungsabschlusses;
    2. Vorbereitung der Generalversammlung;
    3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
    4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;
    5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
    6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
    7. Aufnahme und Kündigung von etwaigen Angestellten des Vereines.

§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident/die Präsidentin ist das höchste Leitungsorgan. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug, ist er/sie berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Sekretär/Die Sekretärin hat den Präsidenten/der Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Finanzreferent/Die Finanzreferentin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten/von der Präsidentin und vom Sekretär/von der Sekretärin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten/von der Präsidentin und vom Finanzreferenten/von der Finanzreferentin gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin, des Sekretärs/der Sekretärin und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin ihre Stellvertreter/innen.

§14. Die Rechnungsprüfer/innen

  1. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§15. Das Schiedsgericht

  1. ln allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§16. Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins der Vereinsbehörde rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
  3. Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a. Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 4 bis 6 EStG 1988 zu verwenden.